Eine Mauritius Global Business Company (GBC) und eine Dubai Free Zone Company werden beide von internationalen Gründern und Investoren genutzt, dienen jedoch unterschiedlichen Zwecken und unterliegen unterschiedlichen Steuer- und Regulierungsregimen. Die GBC ist eine in Mauritius gegründete, von der FSC lizenzierte Struktur für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit mit Zugang zum Doppelbesteuerungsabkommensnetz von Mauritius, sobald die Substanzvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Dubai Free Zone Company ist eine in den VAE gegründete Gesellschaft, die bei einer bestimmten Freizonenbehörde registriert ist, und wird typischerweise für regionalen Handel, Dienstleistungen oder Holdingtätigkeiten im Golfraum und darüber hinaus genutzt.
Beide Regime honorieren echte wirtschaftliche Substanz und sanktionieren reine Briefkastenkonstruktionen: Mauritius knüpft seine 80%ige Teilbefreiung an die Bedingung, dass die wesentlichen wertschöpfenden Tätigkeiten in Mauritius ausgeübt werden, während die VAE ihren 0%-Satz für Qualifying Free Zone Persons an vergleichbare Substanzanforderungen sowie eine strikte Obergrenze für nicht qualifizierende Einkünfte knüpfen. Keine der beiden Jurisdiktionen sollte allein aus steuerlichen Gründen gewählt werden. Eine GBC eignet sich für Unternehmen, die Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen, ein reguliertes Finanzzentrum und eine Basis für Aktivitäten in Richtung Afrika oder Asien benötigen.
Eine Dubai Free Zone Company eignet sich für Unternehmen mit Schwerpunkt VAE und weiterem Golfmarkt, häufig ohne denselben Bedarf an abkommensgetriebener Strukturierung. Diese Seite stellt Kriterium für Kriterium dar, wie sich die beiden Strukturen bei steuerlicher Behandlung, Lizenzierung, Substanz, Abkommenszugang und typischer Nutzung unterscheiden, damit Gründer und Familien mit Sitz in den VAE beurteilen können, welche Struktur – oder welche Kombination beider – zu ihrer Situation passt. Individuelle Umstände erfordern stets eine Einzelfallprüfung.
Was die jeweilige Struktur ist
Eine Global Business Company (GBC) wird in Mauritius gegründet und von der Financial Services Commission (FSC) lizenziert; die Verwaltung erfolgt durch eine FSC-lizenzierte Management-Gesellschaft wie die unsere. Sie ist in Mauritius steuerlich ansässig und stellt das Standardvehikel für Holding-, Investitions-, Treasury- oder Handelstätigkeiten dar, die grenzüberschreitend erfolgen, beispielsweise eine von den VAE aus verwaltete afrikanische oder asiatische Investmentplattform. Eine Dubai Free Zone Company wird in einer der zahlreichen Freizonen der VAE gegründet, etwa DMCC, JAFZA, DIFC, ADGM, RAKEZ oder IFZA, jede mit eigener Behörde, eigenen Registrierungsregeln und zulässigen Tätigkeiten. Freizonengesellschaften werden häufig für Handel, Beratung, Medien, Technologie und Holdingtätigkeiten mit Fokus auf den Golfraum genutzt, oft mit vollständigem ausländischem Eigentum ohne lokale Partnerpflicht. Beide sind nicht austauschbar: Eine GBC baut auf dem Abkommensnetz von Mauritius und dem Status als reguliertes Finanzzentrum auf, während eine Freizonengesellschaft auf dem Zugang zum VAE-Markt und dessen Umfeld ohne persönliche Einkommensteuer aufbaut. Viele internationale Gruppen nutzen beides – eine VAE-Gesellschaft für regionale Geschäftstätigkeit und eine Mauritius-GBC für grenzüberschreitendes Halten oder Investieren –, anstatt sich für nur eine Option zu entscheiden. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt davon ab, wo Erträge entstehen, wohin sie fliessen müssen und wofür jede Gesellschaft tatsächlich genutzt wird, und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Steuerliche Behandlung
Mauritius besteuert eine GBC mit dem regulären Körperschaftsteuersatz von 15%; bestimmte ausländische Einkünfte, ausländische Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte sowie Einkünfte aus dem Leasing von Schiffen oder Flugzeugen können jedoch unter anderem für eine 80%ige Teilbefreiung infrage kommen. Diese Befreiung steht nur zur Verfügung, wenn die Substanzvoraussetzungen erfüllt sind: die wesentlichen wertschöpfenden Tätigkeiten werden in Mauritius ausgeübt, es gibt angemessen qualifiziertes Personal, und die Ausgaben stehen im Verhältnis zur Tätigkeit. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich sagen, dass die Befreiung den effektiven Satz auf rund 3% der begünstigten Einkünfte senkt; automatisch ist dies nicht. Das Regime der Qualifying Free Zone Person (QFZP) der VAE funktioniert anders: qualifizierende Einkünfte werden mit 0% besteuert, vorbehaltlich der Erfüllung von Substanzanforderungen und einer Bagatellgrenze für nicht qualifizierende Einkünfte in Höhe des niedrigeren Betrags von 5% des Gesamtumsatzes oder AED 5 Millionen. Einkünfte oberhalb dieser Grenze oder nicht qualifizierende Einkünfte werden mit dem regulären VAE-Körperschaftsteuersatz von 9% auf Beträge über AED 375.000 besteuert. Beide Regime sind an Bedingungen geknüpft und keine pauschalen Befreiungen; beide unterliegen zudem einer 15%igen inländischen Mindeststeuer (Domestic Minimum Top-up Tax) für multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Umsatz von EUR 750 Millionen oder mehr. Keine der beiden Strukturen sollte als steuerfrei angenommen werden; die richtige Antwort hängt von der Art der Einkünfte, dem Ort ihrer Erzielung und der tatsächlichen Erfüllung der Substanzanforderungen ab.
Lizenzierung und Aufsichtsbehörde
Eine GBC wird von der Financial Services Commission (FSC) von Mauritius lizenziert und beaufsichtigt und muss von einer FSC-lizenzierten Management-Gesellschaft verwaltet werden, die die Gründung, den Antrag auf die FSC-Lizenz, den eingetragenen Sitz, die Gesellschaftssekretariatspflichten und die laufende Compliance übernimmt. So entsteht eine einzige regulierte Anlaufstelle und eine fortlaufende Aufsichtsbeziehung mit der FSC über die gesamte Lebensdauer der Gesellschaft. Eine Dubai Free Zone Company wird bei der bei Gründung gewählten Freizonenbehörde registriert, beispielsweise DMCC, JAFZA, DIFC, ADGM, RAKEZ oder IFZA, wobei jede Behörde eigene Lizenzkategorien, zulässige Tätigkeiten, Büroanforderungen und Erneuerungsverfahren festlegt; einige Freizonen wie DIFC und ADGM verfügen zudem über eigene Common-Law-Gerichte und Finanzaufsichtsbehörden für regulierte Tätigkeiten. Es gibt keine einheitliche, VAE-weite Freizonenaufsicht – Regeln, Kosten und Erneuerungspflichten variieren je nach Zone, und ein Wechsel oder eine Erweiterung der Tätigkeit kann eine neue Lizenz oder eine andere Zone erforderlich machen. Für einen Gründer mit Sitz in den VAE bedeutet dies: Der GBC-Weg bringt durchgehend eine Aufsichtsbehörde und einen lizenzierten Intermediär mit sich, während der Freizonenweg von Anfang an das Abstimmen der Tätigkeit auf die richtige Zone erfordert, da nicht jede Zone dieselben Tätigkeiten lizenziert oder dieselben Vorteile gewährt.
Substanzanforderungen auf beiden Seiten
Substanz steht heute im Mittelpunkt beider Regime und ist kein nachträglicher Zusatz. Damit eine GBC Zugang zur 80%igen Teilbefreiung erhält, verlangt Mauritius, dass die für die betreffenden Einkünfte massgeblichen wertschöpfenden Tätigkeiten tatsächlich in Mauritius stattfinden, gestützt auf angemessen qualifiziertes Personal und im Verhältnis zu den erzielten Einkünften stehende Ausgaben – eine nur auf dem Papier bestehende Gesellschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht. Damit eine VAE-Freizonengesellschaft Zugang zum 0%-Satz für Qualifying Free Zone Persons erhält, muss sie ebenso ausreichende Substanz in den VAE nachweisen – Personal, Räumlichkeiten und Geschäftstätigkeit passend zu ihrer Tätigkeit – und innerhalb der Bagatellgrenze für nicht qualifizierende Einkünfte bleiben. In beiden Jurisdiktionen führt das Nichtbestehen des Substanztests nicht zur Schliessung der Gesellschaft, wohl aber zum Verlust der steuerlichen Vorzugsbehandlung: Eine GBC ohne Substanz wird für die betreffenden Einkünfte schlicht mit dem regulären Satz von 15% ohne Befreiung besteuert, und eine Freizonengesellschaft ohne Substanz verliert den QFZP-Status und wird mit 9% auf Einkünfte oberhalb des Schwellenwerts besteuert. Keine der beiden Strukturen ist ein Weg, Substanzanforderungen auf null zu reduzieren; beide sind für Unternehmen mit echter Geschäftstätigkeit, echtem Personal und echter Entscheidungsfindung in der Jurisdiktion gedacht, in der der Vorteil geltend gemacht wird. Dies sollte für jede konkrete Tätigkeit vor der Gründung geprüft werden, nicht danach.
Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen
Eine GBC ist in Mauritius steuerlich ansässig und kann Zugang zum Doppelbesteuerungsabkommensnetz von Mauritius erhalten, das per 2026 45 in Kraft befindliche Abkommen umfasst (MRA, 2026), vorbehaltlich der Erfüllung der jeweiligen Abkommensvoraussetzungen und in der Praxis des Nachweises von Substanz und einem echten Geschäftszweck. Dieses Netz deckt eine breite Palette afrikanischer, asiatischer und anderer Jurisdiktionen ab, was einer der Gründe ist, weshalb GBCs häufig als Plattformen für grenzüberschreitende Investitionen in diese Regionen genutzt werden. Auch die VAE unterhalten ein eigenes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen, darunter eines mit Mauritius, das auf VAE-Seite seit dem 1. September 2019 und auf mauritischer Seite seit dem 1. Februar 2020 in Kraft ist; der Umfang dieses Netzes im Vergleich wird hier jedoch nicht angegeben und sollte für die jeweils relevanten Länder direkt bei den VAE-Steuerbehörden oder einem VAE-Steuerberater geprüft werden. Steuerliche Ansässigkeit und Abkommenszugang einer Freizonengesellschaft hängen von den jeweiligen Umständen ab, unter anderem davon, wo sie geleitet und kontrolliert wird und ob sie nach dem maßgeblichen Abkommen als in den VAE steuerlich ansässig gilt. Für Gruppen mit Geschäftstätigkeit zwischen Afrika, Asien und dem Golfraum ist der Abkommenszugang oft einer der entscheidenden Faktoren dafür, ob eine Mauritius-GBC, eine VAE-Gesellschaft oder beide Teil der Struktur bilden.
Typische Anwendungsfälle
Eine Mauritius-GBC wird typischerweise als Holdinggesellschaft für Investitionen in Afrika oder Asien, als Treasury- oder Finanzierungsvehikel für eine Gruppe mit grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit oder als Struktur für einen Investmentfonds oder Fondsmanager genutzt – jeweils dort, wo Abkommenszugang, Substanz und ein reguliertes Finanzzentrum von Bedeutung sind. Sie wird zudem von Familien und Investoren genutzt, die zusätzlich zu ihrer VAE-Geschäftstätigkeit eine auf Mauritius basierende Plattform wünschen, anstatt sie zu ersetzen. Eine Dubai Free Zone Company wird typischerweise für Handelsunternehmen genutzt, die im oder über den Golfraum kaufen und verkaufen, für Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen mit Kunden in den VAE und der Region, für E-Commerce- und Medienunternehmen sowie für Holdingstrukturen für VAE- oder GCC-bezogene Vermögenswerte, wo die Nähe zum VAE-Markt, zu Logistik und Bankwesen im Vordergrund steht. Gruppen mit sowohl afrikanischer oder asiatischer als auch golfbezogener Geschäftstätigkeit nutzen häufig eine Kombination: eine VAE-Freizonengesellschaft für regionalen Handel oder Dienstleistungen und eine Mauritius-GBC für grenzüberschreitendes Halten, Investieren oder Treasury-Funktionen, wobei beide durch konzerninterne Vereinbarungen verbunden sind, die im Hinblick auf Verrechnungspreise und steuerliche Ansässigkeit geprüft werden. Welche Kombination angemessen ist, hängt davon ab, wo sich Kunden, Lieferanten, Personal und Kapital tatsächlich befinden, und sollte für das konkrete Unternehmen geprüft werden, statt sich allein auf den allgemeinen Ruf der Jurisdiktion zu verlassen.
Mauritius GBC vs. Dubai Free Zone Company im Überblick
| Kriterium | Mauritius GBC | Dubai Free Zone Company |
| Rechtsgrundlage | Mauritius Companies Act 2001; Global Business Licence, ausgestellt durch die FSC | VAE-Freizonengesetzgebung sowie die Vorschriften der jeweiligen Freizonenbehörde |
| Aufsichtsbehörde | Financial Services Commission (FSC) von Mauritius | Die gewählte Freizonenbehörde, beispielsweise DMCC, JAFZA, DIFC oder ADGM |
| Verpflichtender Intermediär | FSC-lizenzierte Management-Gesellschaft als registrierter Vertreter und Administrator | Registrierter Vertreter der Freizone oder die Behörde selbst, je nach Zone |
| Steuerliche Ansässigkeit | Steuerlich ansässig in Mauritius | In der Regel VAE-basiert; Ansässigkeit hängt von Leitung und Kontrolle sowie den anwendbaren Abkommensregeln ab |
| Regulärer Körperschaftsteuersatz | 15% | 9% auf zu versteuernde Einkünfte über AED 375.000; 0% unterhalb dieses Schwellenwerts |
| Vorzugsregime | 80%ige Teilbefreiung auf bestimmte ausländische Einkünfte, vorbehaltlich der Substanzvoraussetzungen | 0% auf qualifizierende Einkünfte im Rahmen des Qualifying-Free-Zone-Person-(QFZP)-Regimes, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen |
| Substanzanforderung | Wesentliche wertschöpfende Tätigkeiten, qualifiziertes Personal und verhältnismäßige Ausgaben in Mauritius | Angemessene Substanz in den VAE zuzüglich einer Bagatellgrenze für nicht qualifizierende Einkünfte, dem niedrigeren Betrag von 5% des Umsatzes oder AED 5 Millionen |
| Abkommensnetz | 45 in Kraft befindliche Doppelbesteuerungsabkommen (MRA, 2026) | In Kraft befindliche Doppelbesteuerungsabkommen der VAE, darunter seit 2019/2020 eines mit Mauritius; Gesamtumfang des Netzes hier nicht angegeben |
| Risiko einer Mindeststeuer (Top-up Tax) | 15% QDMTT für Gruppen mit konsolidiertem Umsatz von EUR 750 Millionen oder mehr | 15% inländische Mindeststeuer (Domestic Minimum Top-up Tax) für multinationale Gruppen mit einem Umsatz von EUR 750 Millionen oder mehr, für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 |
| Persönliche Steuer der hinter der Gesellschaft stehenden Personen | Für die Gesellschaft selbst nicht anwendbar; Einzelpersonen werden bei Umzug nach separaten Kriterien in Mauritius steuerlich ansässig | Keine persönliche Einkommensteuer in den VAE |
| Typische Tätigkeit | Grenzüberschreitendes Halten, Investieren, Treasury- und Fondsstrukturen | Regionaler Handel, Beratung, E-Commerce, Medien sowie VAE- oder GCC-bezogenes Halten |
| Beste Eignung | Unternehmen, die Abkommenszugang, eine substanzgestützte Befreiung und ein reguliertes Finanzzentrum für Aktivitäten in Afrika oder Asien benötigen | Unternehmen mit Fokus auf Marktzugang zu den VAE und dem Golf-Raum, ohne den gleichen Bedarf an abkommensgestützter Strukturierung |
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